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Wichtige Hinweise:


Eine Mütterpflegerin hat keine medizinische Verantwortung und darf keine medizinische oder therapeutische Betreuung übernehmen. Sie ersetzt nicht die Hebamme, ergänzt sie aber sinnvoll.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse:


Die Leistungen einer Mütterpflegerin können ganz oder teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hierfür wird ein Antrag auf „Haushaltshilfe“ gestellt. Zusätzlich benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Verschreibung des Arztes (Gynäkologe oder Hausarzt) oder der Hebamme, welche den gewünschten Stundenumfang ausweist.

Gesetzliche Grundlage bilden folgende Paragraphen des Sozialgesetzbuches:

§24 SGBV (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und/oder Entbindung) Zuzahlungsfrei:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24h.html

 

§38 SGB V (Haushaltshilfe im Krankheitsfall) Zuzahlungspflichtig:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html

Beide Paragraphen setzen voraus, dass es keine in dem Haushalt lebende Person gibt, die den Haushalt weiterführen kann. (Achtung: Urlaub oder Elternzeit des Partners!)

Kostenbeteiligungen für privat Versicherte sind abhängig von den jeweiligen Konditionen.

Beim Ausfüllen des Antrags bin ich gerne behilflich. Der Antrag sollte schon während der Schwangerschaft, spätestens aber am Tag der Geburt bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wird der Antrag abgelehnt oder von der Krankenkasse nicht voll übernommen, muss die Differenz privat getragen werden.

 

Wertvolle Tipps zur Antragstellung

Tipps zur Beantragung von Haushalthilfen bei den Krankenkassen:

Bei einigen Krankenkassen kann eine angehende oder junge Mutter, die Unterstützung benötigt, online oder auf Nachfrage einen Antrag auf Haushaltshilfe stellen.

Beim Ausfüllen des Antrages ist zu bedenken, dass ein Kreuz bei einer "selbstgesuchten Haushaltshilfe" von der Krankenkasse als Hilfe einer  Privatperson behandelt wird. Es werden dann meist nur unter 10,00 €/h erstattet. Wenn stattdessen die professionelle Mütterhilfe gewünscht und beantragt wird, sollte dafür bei der Krankenkasse der  Kostenvoranschlag/Leistungsbeschreibung und IK-NR. der Mütterpflegerin mitgeschickt werden.

Für einen Zuschuss zu den Kosten der Mütterpflege sollte der Haus- oder am besten Frauenarzt möglichst zügig nach der Entbindung eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen. Dafür ist es möglich, den Partner oder einen Angehörigen spätestens am Tage der Entlassung zum Arzt zu schicken und die Bescheinigung erstellen zu lassen.

In vielen ähnlichen Fällen hat es sich gezeigt, dass mindestens 3 Einsatzstunden  pro Tag für mindestens 6 Tage sinnvoll sind, nach Kaiserschnitten für 12 Tage. Die Haus- oder Frauenärzte haben dieses in der Notwendigkeitsbescheinigung vermerkt. Bei mehr als einem Kind sind mindestens 4 Stunden pro Tag für 10 Tage notwendig.

Die Krankenkassen benötigen eine Begründung. Sie erkennen im Allgemeinen als Grund eine eingeschränkte Beweglichkeit aufgrund von Geburtsverletzungen und Rückenschmerzen nach der Geburt an.

Der Antrag für einen Zuschuss sollte nach Erkennen der Notwendigkeit der Hilfe so früh und schnell wie möglich der zuständigen Krankenkasse per Post, oder schneller noch per Mail übermittelt werden.
Es hat sich bewährt, nach 3 Tagen bei der Krankenkasse telefonisch nachzufragen.

Selbstzahler

Es besteht auch die Option, meine Mütterpflegerinnen-Dienste als Selbstzahler zu nutzen. Der Stundensatz liegt bei 40,00 € /h (inkl. Fahrzeit als Arbeitszeit). Nach Absprache sind auch Paketpreise möglich. Die Mütterpflege kann ein wundervolles Geschenk zur Geburt sein. Für einen Geschenkgutschein zur Geburt schreibt mir gern.

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